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   VG Gelsenkirchen, 30.07.2015 - 2 K 1556/15   

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VG Gelsenkirchen, 30.07.2015 - 2 K 1556/15 (https://dejure.org/2015,21207)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 30.07.2015 - 2 K 1556/15 (https://dejure.org/2015,21207)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 (https://dejure.org/2015,21207)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Wettbürosteuer; Aufwandsteuer; Erdrosselung; Abwälzbarkeit; Fläckenmaßstab; Glücksspiel; Wettbüro

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Wettbürosteuer; Aufwandsteuer; Erdrosselung; Abwälzbarkeit; Fläckenmaßstab; Glücksspiel; Wettbüro

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gleichartigkeit der Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer mit der Sportwettensteuer; Differenzierung zwischen Wettbüros und Wettannahmestellen durch das unterschiedliche Suchtpotential; Erhebung der Wettbürosteuer nach dem Flächenmaßstab

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 30.07.2015 - 2 K 1556/15
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, juris m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301, Rdnr. 22.

    BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, BVerfGE 65, 325; FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 (1) -, Rdnr. 134; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11-, BVerwGE 143, 301-314.

    "Genauso wenig genügt es zur Vermeidung der Gleichartigkeit in dem vorgenannten traditionellen Sinne, wenn nur ein Teilbereich mit einer Bundessteuer deckungsgleich ist" - BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301-314, Rdnr. 22, juris.

    BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301-314, Rdnr. 28, juris.

  • VG Gelsenkirchen, 06.02.2014 - 2 K 105/13

    Zulässigkeit einer als Tagespauschale erhobenen Steuer auf sexuelle Vergnügungen

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 30.07.2015 - 2 K 1556/15
    OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2014 - 14 A 692/13 -, Rdnr. 41; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 31. Januar 2012 - 19 K 997/11 -, Rdnr. 9 und vom 6. Februar 2014 - 2 K 105/13 -, Rdnr. 28, alle bei juris.

    OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 - 14 A 1192/12 -, Rdnr. 10; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Februar 2014 - 2 K 105/13 -, Rdnr. 26, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 2 L 1512/08 -, Rdnr. 25; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Mai 2009 - 2 K 2295/08 -, Rdnr. 61, sämtlich unter juris.

    vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 6. Februar 2014 - 2 K 105/13 -, Rdnr. 46, und vom 31. Januar 2012 - 19 K 997/11 -, Rdnr. 79, juris.

  • BFH, 22.03.2005 - II B 14/04

    Oddset-Wetten; Lotteriesteuer

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 30.07.2015 - 2 K 1556/15
    BFH, Beschluss vom 22. März 2005 - II B 14/04 - FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 4. Juli 2006 - 3 K 23/05, 3 K 023/05 - LSG Hamburg, Urteil vom 18. September 2014 - L 4 AS 222/13 - OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 14 A 1457/07 -, sämtlich unter juris; Tipke/Lang § 8 Rdnr. 23.

    vgl. BFH, Beschluss vom 22. März 2005 - II B 14/04 -, juris.

    vgl. für die Sportwettensteuer BFH, 22. März 2005, Az. II B 14/04, juris.

  • VG Köln, 23.11.2016 - 24 K 3471/15

    Besteuerung des Vermittelns oder Veranstaltens von Pferde- und Sportwetten in

    Darüber hinaus ist sie der Ansicht, die Regelungen der WS-Satzung verstießen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen sonstiges höherrangiges Recht und beruft sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in dessen Urteil vom 30. Juli 2015 (2 K 1556/15) sowie die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.

    Sie soll damit die Leistungsfähigkeit des Wettkunden erfassen, die darin zum Ausdruck kommt, dass der Wettkunde sein Einkommen für das Vergnügen des Wettens ausgeben kann, also für etwas, was über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus geht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 26 (zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 24 (zur Satzung der Stadt Essen); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Juni 2015 - 2 K 5359/14 -, juris Rn. 27 (zur Satzung der Stadt Herne).

    Der Einordnung als besteuerbarer Aufwand steht überdies nicht entgegen, dass eine gemeindliche Aufwandsteuer nicht auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhoben werden darf, die nicht der Einkommensverwendung, sondern allein der Einkommenserzielung dienen, denn das Wetten in einem Wettbüro ist ungeachtet etwaiger Kenntnisse oder der Erfahrung des Wettkunden überwiegend vom Zufall abhängig, geschieht damit zum Vergnügen und ist nicht der Einkommenserzielung zuzurechnen, vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 43 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 26 ff.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95 -, juris Rn. 59, und vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, juris Rn. 54, können auf der Grundlage der Steuersetzungskompetenz neben dem Finanzierungszweck auch außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele - als Haupt- oder Nebenzweck - aus Gründen des Gemeinwohls verfolgt werden, ohne dass eine zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz vorausgesetzt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 - 14 A 781/14 -, juris Rn. 5; zur Wettbürosteuer VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 60 ff.

    So unterliegen nach § 17 Abs. 2 RennwLottG unter anderem im Inland veranstaltete Sportwetten generell einer Steuer in Höhe von 5 % des Nennwertes der Wettscheine bzw. des Spieleinsatzes und damit der Wettumsatz allgemein, während von der Wettbürosteuer das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten nur in Wettbüros, also in einer spezifischen, eine Mitverfolgungsmöglichkeit bietenden Einrichtung, erfasst ist, vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 37 ff., VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 4.

    Zudem stehen die unterschiedlichen Steuergüter - der mit den Wetteinsätzen getätigte Konsumaufwand einerseits, der Konsummehraufwand für das Wetten in einem Wettbüro andererseits - nicht lediglich in einem Verhältnis von einem Teil zum Ganzen, sondern die Wettbürosteuer unterscheidet sich wesensrelevant im spezifischen Vertriebsweg, vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 66 ff. in Auseinandersetzung mit a.A. Birk, Wettbürosteuer, ZfWG 2015, 2 (5); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 39 ff.

    Auch in der Veranstaltungsvariante ist der Einrichtungsbetreiber Steuerschuldner, der lediglich wegen der gewählten Vertriebsart seiner eigenen Wetten mit dem Wettgegner identisch ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 72; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 47.

    Während die Rennwett- und Sportwettensteuer den Einsatz der Wetter besteuert, bemisst sich die Wettbürosteuer nach der Veranstaltungsfläche der genutzten Räume (§ 3 WS-Satzung), da sich der durch die Wahl des spezifischen Vertriebswegs generierte Konsummehraufwand der Wettenden gegenüber einer reinen Wettannahmestelle nur vergleichend schätzen, nicht aber am Wettumsatz selbst ablesen lässt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 73 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 48 f.

    Die Wettbürosteuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit dar, denn sie wirkt nicht erdrosselnd, ist im Übrigen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und hält sich innerhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 89 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 65 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, juris, Rn. 53 und Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306 u. a.-, juris, Rn. 155.

    Eine Tendenz zum Absterben der Wettbürobranche allgemein ist demgegenüber nicht erkennbar, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 98; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 70 ff. zur diesbezüglichen Bedeutung der Abwälzungsmöglichkeit auf den Wettkunden; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2016 - 25 K 7110/15 -, juris Rn. 80 ff.; so auch Birk, Wettbürosteuer, ZfWG 2015, 2 (9).

    Die Steuer rechtfertigt sich - unabhängig davon, ob zugleich ein Lenkungszweck besteht und dieser erreicht werden kann - allein schon aus dem legitimen (gemeinwohlbezogenen) Zweck, die Einnahmen für den Haushalt der Beklagten zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben zu erhöhen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 100 m.w.N. zu einem Steuersatz von für jede angefangene zwanzig Quadratmeter Veranstaltungsfläche 250, 00 Euro für das Vermitteln/Veranstalten von Pferde- und Sportwetten je angefangenen Kalendermonat; vgl. zur Verhältnismäßigkeit bzgl. des Lenkungszweckes auch ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 73 ff. und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Juni 2015 - 2 K 5359/14 -, juris Rn. 76 ff. (zur gleichlautenden Satzung der Stadt Herne).

    Wenn diese Finanzierungsform nicht wirtschaftlich tragfähig sein sollte, steht dem Kläger auch die Möglichkeit zur Verfügung, die Steuer durch Erhebung eines Eintrittsgeldes zu erwirtschaften, so OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 109 ff.; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 82 zu weiteren Möglichkeiten der Kostensenkung (Veränderung der Ausstattung, Öffnungszeiten, Serviceangebote etc.); vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 8.

    Insbesondere das Suchtpotential von Live-Sportwetten nähert sich dem Gefährdungspotential von Geldspielautomaten an, so OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 103 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 89 ff. unter Bezugnahme auf Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht Februar 2014, S. 111; vgl. auch Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, Ergebnisse des Surveys 2015 und Trends, Ergebnisbericht Januar 2016, S. 188, Tabelle 45.

    Bei Pferdewetten ist der Anteil der Personen mit problematischem oder pathologischem Glücksspielverhalten deutlich niedriger als bei Sportwetten, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 93 unter Bezugnahme auf Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht Februar 2014, S. 111, wonach 2013 etwa bei Live-Wetten 26, 8 % der Wetter ein problematisches Glücksspielverhalten aufzeigte, während es bei Pferdewetten 7, 3 % waren; vgl. für das Jahr 2015 Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, Ergebnisse des Surveys 2015 und Trends, Ergebnisbericht Januar 2016, S. 101 f. und Tabellen 44, 45 auf S. 186 ff.

    Denn je größer die Veranstaltungsfläche ist, desto mehr Personen werden sich in dem Wettbüro aufhalten, die Wettereignisse mitverfolgen und Wetten abschließen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 171 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 102.

    Insbesondere stellt die Feststellung der Provision, soweit wenigstens diese einigermaßen verlässlich feststellbar sein sollte, eine nur mittelbare Erkenntnis dar, aus der sich nur über keinesfalls einfache Rechenoperationen auf den Wetteinsatz schließen ließe, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 164 ff. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 104 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 5 f.; a.A. jedoch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 S 1232/15 -, juris Rn. 48 ff.

    VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 111 ff. (ebenfalls zu einer Besteuerung je angefangene 20 qm); VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 9.

    Da reine Wettannahmestellen von der Beklagten nicht besteuert werden, sondern lediglich die Wettvermittlung in Wettbüros, konterkariert die Besteuerung auch insofern nicht das zweite Ziel des Staatsvertrags, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 112 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 122 ff.

  • VG Köln, 23.11.2016 - 24 K 3034/15

    Besteuerung des Vermittelns oder Veranstaltens von Pferde- und Sportwetten in

    Sie ist der Ansicht, die Regelungen der WS-Satzung verstießen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen sonstiges höherrangiges Recht und beruft sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in dessen Urteil vom 30. Juli 2015 (2 K 1556/15) sowie die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.

    Sie soll damit die Leistungsfähigkeit des Wettkunden erfassen, die darin zum Ausdruck kommt, dass der Wettkunde sein Einkommen für das Vergnügen des Wettens ausgeben kann, also für etwas, was über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus geht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 26 (zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 24 (zur Satzung der Stadt Essen); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Juni 2015 - 2 K 5359/14 -, juris Rn. 27 (zur Satzung der Stadt Herne).

    Der Einordnung als besteuerbarer Aufwand steht überdies nicht entgegen, dass eine gemeindliche Aufwandsteuer nicht auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhoben werden darf, die nicht der Einkommensverwendung, sondern allein der Einkommenserzielung dienen, denn das Wetten in einem Wettbüro ist ungeachtet etwaiger Kenntnisse oder der Erfahrung des Wettkunden überwiegend vom Zufall abhängig, geschieht damit zum Vergnügen und ist nicht der Einkommenserzielung zuzurechnen, vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 43 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 26 ff.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95 -, juris Rn. 59, und vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, juris Rn. 54, können auf der Grundlage der Steuersetzungskompetenz neben dem Finanzierungszweck auch außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele - als Haupt- oder Nebenzweck - aus Gründen des Gemeinwohls verfolgt werden, ohne dass eine zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz vorausgesetzt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 - 14 A 781/14 -, juris Rn. 5; zur Wettbürosteuer VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 60 ff.

    So unterliegen nach § 17 Abs. 2 RennwLottG unter anderem im Inland veranstaltete Sportwetten generell einer Steuer in Höhe von 5 % des Nennwertes der Wettscheine bzw. des Spieleinsatzes und damit der Wettumsatz allgemein, während von der Wettbürosteuer das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten nur in Wettbüros, also in einer spezifischen, eine Mitverfolgungsmöglichkeit bietenden Einrichtung, erfasst ist, vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 37 ff., VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 4.

    Zudem stehen die unterschiedlichen Steuergüter - der mit den Wetteinsätzen getätigte Konsumaufwand einerseits, der Konsummehraufwand für das Wetten in einem Wettbüro andererseits - nicht lediglich in einem Verhältnis von einem Teil zum Ganzen, sondern die Wettbürosteuer unterscheidet sich wesensrelevant im spezifischen Vertriebsweg, vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 66 ff. in Auseinandersetzung mit a.A. Birk, Wettbürosteuer, ZfWG 2015, 2 (5); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 39 ff.

    Auch in der Veranstaltungsvariante ist der Einrichtungsbetreiber Steuerschuldner, der lediglich wegen der gewählten Vertriebsart seiner eigenen Wetten mit dem Wettgegner identisch ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 72; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 47.

    Während die Rennwett- und Sportwettensteuer den Einsatz der Wetter besteuert, bemisst sich die Wettbürosteuer nach der Veranstaltungsfläche der genutzten Räume (§ 3 WS-Satzung), da sich der durch die Wahl des spezifischen Vertriebswegs generierte Konsummehraufwand der Wettenden gegenüber einer reinen Wettannahmestelle nur vergleichend schätzen, nicht aber am Wettumsatz selbst ablesen lässt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 73 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 48 f.

    Die Wettbürosteuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit dar, denn sie wirkt nicht erdrosselnd, ist im Übrigen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und hält sich innerhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 89 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 65 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, juris, Rn. 53 und Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306 u. a.-, juris, Rn. 155.

    Eine Tendenz zum Absterben der Wettbürobranche allgemein ist demgegenüber nicht erkennbar, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 98; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 70 ff. zur diesbezüglichen Bedeutung der Abwälzungsmöglichkeit auf den Wettkunden; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2016 - 25 K 7110/15 -, juris Rn. 80 ff.; so auch Birk, Wettbürosteuer, ZfWG 2015, 2 (9).

    Die Steuer rechtfertigt sich - unabhängig davon, ob zugleich ein Lenkungszweck besteht und dieser erreicht werden kann - allein schon aus dem legitimen (gemeinwohlbezogenen) Zweck, die Einnahmen für den Haushalt der Beklagten zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben zu erhöhen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 100 m.w.N. zu einem Steuersatz von für jede angefangene zwanzig Quadratmeter Veranstaltungsfläche 250, 00 Euro für das Vermitteln/Veranstalten von Pferde- und Sportwetten je angefangenen Kalendermonat; vgl. zur Verhältnismäßigkeit bzgl. des Lenkungszweckes auch ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 73 ff. und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Juni 2015 - 2 K 5359/14 -, juris Rn. 76 ff. (zur gleichlautenden Satzung der Stadt Herne).

    Wenn diese Finanzierungsform nicht wirtschaftlich tragfähig sein sollte, steht dem Kläger auch die Möglichkeit zur Verfügung, die Steuer durch Erhebung eines Eintrittsgeldes zu erwirtschaften, so OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 109 ff.; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 82 zu weiteren Möglichkeiten der Kostensenkung (Veränderung der Ausstattung, Öffnungszeiten, Serviceangebote etc.); vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 8.

    Insbesondere das Suchtpotential von Live-Sportwetten nähert sich dem Gefährdungspotential von Geldspielautomaten an, so OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 103 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 89 ff. unter Bezugnahme auf Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht Februar 2014, S. 111; vgl. auch Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, Ergebnisse des Surveys 2015 und Trends, Ergebnisbericht Januar 2016, S. 188, Tabelle 45.

    Bei Pferdewetten ist der Anteil der Personen mit problematischem oder pathologischem Glücksspielverhalten deutlich niedriger als bei Sportwetten, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 93 unter Bezugnahme auf Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht Februar 2014, S. 111, wonach 2013 etwa bei Live-Wetten 26, 8 % der Wetter ein problematisches Glücksspielverhalten aufzeigte, während es bei Pferdewetten 7, 3 % waren; vgl. für das Jahr 2015 Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, Ergebnisse des Surveys 2015 und Trends, Ergebnisbericht Januar 2016, S. 101 f. und Tabellen 44, 45 auf S. 186 ff.

    Denn je größer die Veranstaltungsfläche ist, desto mehr Personen werden sich in dem Wettbüro aufhalten, die Wettereignisse mitverfolgen und Wetten abschließen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 171 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 102.

    Insbesondere stellt die Feststellung der Provision, soweit wenigstens diese einigermaßen verlässlich feststellbar sein sollte, eine nur mittelbare Erkenntnis dar, aus der sich nur über keinesfalls einfache Rechenoperationen auf den Wetteinsatz schließen ließe, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 164 ff. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 104 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 5 f.; a.A. jedoch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 S 1232/15 -, juris Rn. 48 ff.

    VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 111 ff. (ebenfalls zu einer Besteuerung je angefangene 20 qm); VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014, n.v., S. 9.

    Da reine Wettannahmestellen von der Beklagten nicht besteuert werden, sondern lediglich die Wettvermittlung in Wettbüros, konterkariert die Besteuerung auch insofern nicht das zweite Ziel des Staatsvertrags, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 112 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 122 ff.

  • VG Gelsenkirchen, 10.06.2016 - 2 K 543/15

    Beherbergungsabgabe ; Gleichartigkeitsverbot ; strukturelles Vollzugsdefizit ;

    vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, Rn. 129; OVG NRW, Urteile vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, Rn. 36, und vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, Rn. 26, jeweils juris.

    vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, Rn. 121, juris, OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11408/10 - OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013 - 14 A 2401/13 - jeweils unter juris.

    vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, Rn. 68, OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2014 - 14 A 692/13 -, Rn. 41; BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95 -, jeweils bei juris.

  • VG Düsseldorf, 12.04.2019 - 25 K 6279/18
    vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 131.
  • VG Düsseldorf, 20.05.2016 - 25 K 7110/15

    - Bestätigungsvermerk von Satzungen durch Beigeordneten; - Heranziehung zu

    vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 2 K 1556/15 -, juris Rn. 131.
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